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Sondereigentum

Von: Frank Schroeder • Zuletzt aktualisiert: März 2024

Das so genannte Sondereigentum was den Begriff betrifft in  Paragraph WEG § 5 geregelt. Die genaue Abgrenzung und der Umfang des Sondereigentums kann sich unterscheiden. Der genaue Umfang ist in der entsprechenden Teilungserklärung der Wohnung genau definiert. Einfach gesagt gehört alles was nicht in das Gemeinschaftseigentum fällt automatisch in der Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer.

In der Regel umfasst das Sondereigentum die folgenden Bereiche und Teile einer Eigentumswohnung.

  • alle Räume der Wohnung
  • Bodenbeläge
  • Tapeten
  • Einbaumöbel
  • nicht tragende Wände innerhalb der Eigentumswohnung
  • Sanitärinstallationen
  • Meist gehört auch ein Kellerabteil bzw. ein Teil des Dachbodens zum Sondereigentum.

Sind Terrassen oder Balkone ein Teil des Sondereigentums

Wenn in der Teilungserklärung keine andere Regelungen vorhanden sind, gehören Terrassen und Balkone nicht zum Sondereigentum. Dies gilt auch, wenn diese nur durch die diese Wohnung betreten und somit genutzt werden können. Die Teilungserklärung kann aber durchaus anders lautende Regelung enthalten.

Sondereigentumsverwaltung

Die Verwaltung des Sondereigentums wird in der Regel von der selben Hausverwaltung übernommen, die auch durch die Eigentümergemeinschaft mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums beauftragt wurde. Es kann jedoch Gründe geben, bei denen das Sondereigentum entweder selbst oder durch eine andere Verwaltung wahrgenommen werden kann. Grundsätzlich kann jeder Eigentümer selbst entscheiden wer das Sondereigentum verwaltet.

Wichtig: Die Verwaltungskosten sind ein Teil der Kosten, die ein Eigentümer nicht auf die Mieter seiner Wohnung umlegen darf