Seit das neue Bestellerprinzip am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist, gilt für die Vermietung von Wohneigentum eine neue Regelung zur Übernahme der Maklergebühr. Für den Hausverkauf und Hauskauf ändert sich jedoch im Regelfall nichts. Alle Informationen zum neuen Gesetz und zur Maklergebühr erhalten Sie in unserem Ratgeber für Hauskäufer und -verkäufer sowie Wohnungsverkäufer und -käufer.
Zusammengefasst – auf einen Blick:
- neues Bestellerprinzip seit dem 1. Juni 2015
- neues Gesetz regelt die Übernahme der Maklergebühr bei Vermietungen
- Zahlung wird von der Person übernommen, die den Makler offiziell beauftragt hat
- fällig werden bis zu zwei Monatskaltmieten
- beim Hauskauf gibt es mit dem Bestellerprinzip keine neuen Änderungen
- Provision wird beim Kauf vom Käufer oder Verkäufer übernommen, meistens ist das vom Bundesland abhängig
Neues Maklergebühren-Gesetz seit 2015
Seit dem 1. Juni 2015 gibt es eine gesetzliche Änderung, die auch im Jahr 2017 und den Folgejahren aktiv sein wird. Diese Neuregelung wird auch als Bestellerprinzip betitelt – ein Prinzip, das die Zahlung der Maklergebühren regelt.
Das neue Maklergebühren-Gesetz besagt, dass die Maklergebühr von der Person übernommen werden muss, die den Immobilienmakler beauftragt hat. Eine Beauftragung kommt zustande, indem ein Immobilienmaklervertrag unterschrieben wird. Mündliche Vereinbarungen zwischen Vermieter/Mieter und Immobilienmakler sind nicht länger möglich.
- Wenn der Vermieter für die Suche nach einem geeigneten Mieter einen Immobilienmakler schriftlich beauftragt, muss er die Courtage des Maklers übernehmen.
- Wenn der Mieter einen Immobilienmakler schriftlich beauftragt, um eine passende Wohnung oder ein geeignetes Haus zur Miete zu finden, muss der Mieter die Maklergebühr übernehmen.
Zusammengefasst: Einer der beiden Parteien muss für die Kosten und Dienste des Immobilienmaklers aufkommen. Die Gebühren lassen sich nicht verhindern. Nachfolgend ein Beispiel, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Vermieter für die Courtage aufkommen muss.
Vermieter | Mieter | |
schriftliche Beauftragung erfolgt | x | |
abgeschlossener notarieller Kaufvertrag | x | |
Übernahme der Courtage? | ja | nein |
Die Höhe der Gebühren bei der Vermietung
Bei der Vermietung von Immobilien fallen für die Maklerprovision bis zu zwei monatliche Kaltmieten plus Mehrwertsteuer an.
Je nachdem, ob Sie in Deutschland, Österreich, Schweiz oder einem anderen Land leben, können die Gebühren durchaus schwanken. Dies ist auch in verschiedenen Bundesländern wie beispielsweise NRW oder Bayern oder in einzelnen Städten wie Berlin oder Hamburg gut sichtbar.
Unter Umständen können Sie mit dem Makler verhandeln. Wenn Sie den Immobilienmakler umgehen und die Gebühren nicht übernehmen wollen, so ist dies leider nicht möglich. Besteht jedoch der Verdacht, dass Sie unberechtigte Forderungen bezahlt haben oder diese gestellt bekommen, so haben Sie drei Jahre Zeit, um möglicherweise zusammen mit einem Mieterverein für Klärung zu sorgen.
Höhe der Maklergebühr beim Hausverkauf / Wohnungsverkauf
Wenn es um den Verkauf eines Hauses oder auch einer Wohnung geht, gibt es keine gesetzliche Regelung der Gebühren.
In der Regel liegt die Maklergebühr bei 3 bis 7 % des Verkaufspreises.
Aufgrund dieser Schwankungen ist es jedoch möglich, gewisse Verhandlungen mit dem Immobilienmakler durchzuführen. Auch ist es möglich, das Honorar unter gewissen Umständen steuerlich abzusetzen.
Maklergebühren beim Hausverkauf / Wohnungsverkauf
Wenn Sie selbst Hausverkäufer sind und einen Hauskauf anstreben, dann ändert sich für Sie durch das neue Bestellerprinzip nichts.
Das neue Gesetz bezieht sich nicht auf den Kauf von Wohnungen oder Häusern und auch nicht auf die Vermietung von gewerblichen Immobilien. Wenn Sie also ein Haus verkaufen möchten, dann ist es situationsabhängig ob die Zahlung der Provision bei Ihnen oder beim Käufer bleibt. Das gilt sowohl für Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung, nicht aber für eine Mietwohnung, die Sie erneut vermieten möchten. Hier tritt das neue Bestellerprinzip in Kraft.
Meistens ist die Übernahme der Provision abhängig des Bundeslandes.
Bundesland | Häufigste Maklerprovision in Prozent vom Verkaufspreis | Wer zahlt in der Regel? |
Baden-Württemberg | 7,14 Prozent | Hälfte/Hälfte |
Bayern | 7,14 Prozent | Hälfte/Hälfte |
Berlin | 7,14 Prozent | Käufer |
Brandenburg | 7,14 Prozent | Käufer |
Bremen | 5,95 Prozent | Käufer |
Hamburg | 6,25 Prozent | Käufer |
Hessen | 5,95 Prozent | Käufer |
Mecklenburg-Vorpommern | 5,95 Prozent | 2,38 Prozent Verkäufer & 3,57 Prozent Käufer |
Niedersachsen | 4,76 – 7,14 Prozent (nach Region) | Hälfte/Hälfte oder nur Käufer |
Nordrhein-Westfalen | 7,14 Prozent (teilweise niedriger) | Hälfte/Hälfte |
Rheinland-Pfalz | 7,14 Prozent (teilweise niedriger) | Hälfte/Hälfte |
Saarland | 7,14 Prozent | Hälfte/Hälfte |
Sachsen | 7,14 Prozent | Hälfte/Hälfte |
Sachsen-Anhalt | 7,14 Prozent | Hälfte/Hälfte |
Schleswig-Holstein | 7,14 Prozent | Hälfte/Hälfte |
Thüringen | 7,14 Prozent (teilweise niedriger) | Hälfte/Hälfte |
Maklergebühren beim Hauskauf und Wohnungskauf
Sind Sie selbst kein Verkäufer, sondern potenzieller Käufer eines Hauses, so ändert sich durch das neue Gesetz auch für Sie nichts.
Die Übernahme der Maklergebühr für die erfolgreiche Vermittlung eines Hauses oder einer Wohnung kann sowohl bei Ihnen als auch beim Verkäufer bleiben. Haben Sie sich dafür entschieden, ein Haus kaufen zu wollen und ist der Vertrag notariell abgeschlossen, so werden die Gebühren für den Immobilienmakler fällig.