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Auflassung

Von: Frank Schroeder • Zuletzt aktualisiert: März 2024

Auflassung

Bezeichnet die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und Käufer, dass das Eigentum der Immobilie auf den Käufer übergehen soll. Diese Vereinbarung ist ein fester Bestandteil in jedem Immobilienkaufvertrag. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich im §925 BGB Auflassung. Die Auflassung selbst ist die rechtsverbindliche Zusage als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen zu werden. Sobald der Käufer den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis, nach der Aufforderung des Notars an den Verkäufer gezahlt hat, wird die Auflassung vollzogen und der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Auflassungsvormerkung

Im Zusammenhang mit der Auflassung steht die Auflassungsvormerkung, die unmittelbar nach der Beurkundung des Kaufvertrages in das Grundbuch eingetragen wird. Das Ziel ist die Vormerkung des Käufers als neuen Eigentümer im Grundbuch. Dies dient insbesondere dem Schutz des Käufers. Denn durch diese Vormerkung im Grundbuch kann der Verkäufer keine Veränderungen im Grundbuch mehr bewirken. So wird z.B. verhindert, dass der Verkäufer an diesem Zeitpunkt z.B. eine neue Grundschuld zum Nachteil des Käufers eintragen lassen kann. Gleichzeitig ist die Vormerkung der Zeitpunkt, an dem der Notar den Käufer auffordert den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen.

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